BGH - Urteil vom 08.02.2022
KZR 8/21
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; GWB a.F. § 33 Abs. 3; AEUV Art. 102; AEG § 2 Abs. 1; AEG § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 14.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 01 HKO 3444/13
OLG Dresden, vom 13.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen U 8/15

Missbräuchlichkeit des Preisverhaltens eines marktbeherrschenden Unternehmens auf dem Markt für die Überlassung von Schieneninfrastruktureinrichtungen; Erhebung von höheren Infrastrukturentgelten als gegenüber denjenigen Zugangsberechtigten mit vergleichbaren Dienstleistungen; Nutzung des Schienennetzes der DB Netz AG durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen für planmäßigen Zugverkehr; Abschluss eines Rahmennutzungsvertrages über die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur

BGH, Urteil vom 08.02.2022 - Aktenzeichen KZR 8/21

DRsp Nr. 2022/6056

Missbräuchlichkeit des Preisverhaltens eines marktbeherrschenden Unternehmens auf dem Markt für die Überlassung von Schieneninfrastruktureinrichtungen; Erhebung von höheren Infrastrukturentgelten als gegenüber denjenigen Zugangsberechtigten mit vergleichbaren Dienstleistungen; Nutzung des Schienennetzes der DB Netz AG durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen für planmäßigen Zugverkehr; Abschluss eines Rahmennutzungsvertrages über die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur