OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.02.2016
2 K 37/14
Normen:
AEG § 11; AEG § 18; AEG § 23 Abs. 1; BauGB § 14 Abs. 1; BauGB § 14 Abs. 2 S. 1; BauGB § 29; BauGB § 38 S. 1; BauNVO § 1 Abs. 2; BauNVO § 3; EBO § 4 Abs. 1;

Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung als Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre; Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb der stillgelegten Bahnstrecke; Fachplanungsvorbehalt einer Bahnanlage

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.02.2016 - Aktenzeichen 2 K 37/14

DRsp Nr. 2016/10634

Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung als Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre; Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb der stillgelegten Bahnstrecke; Fachplanungsvorbehalt einer Bahnanlage

1. Ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung als Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB liegt nicht vor, wenn sich der einzige Hinweis auf die künftig zulässige Nutzungsart aus der Überschrift des geplanten Bebauungsplans ergibt, wonach ein Wohngebiet entstehen soll.2. Der Erlass einer Veränderungssperre für die Fläche einer dem Fachplanungsvorbehalt des § 38 Satz 1 BauGB unterliegenden Bahnanlage ist erst zulässig, wenn mit hinreichender Sicherheit die Aufhebung der besonderen bahnrechtlichen Zweckbestimmung der Fläche bevorsteht.

Normenkette:

AEG § 11; AEG § 18; AEG § 23 Abs. 1; BauGB § 14 Abs. 1; BauGB § 14 Abs. 2 S. 1; BauGB § 29; BauGB § 38 S. 1; BauNVO § 1 Abs. 2; BauNVO § 3; EBO § 4 Abs. 1;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 18 Wohngebiet "Am ehemaligen Bahnhof" in A-Stadt.