BVerwG - Beschluss vom 25.02.2015
4 VR 5.14
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2015, 968
ZfBR 2015, 381
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 14.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 379/12

Mindestfestsetzungen eines projektbezogenen Angebotsbebauungsplan im Hinblick auf die Vollzugsfähigkeit

BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 - Aktenzeichen 4 VR 5.14

DRsp Nr. 2015/4711

Mindestfestsetzungen eines projektbezogenen Angebotsbebauungsplan im Hinblick auf die Vollzugsfähigkeit

1. Das Gericht der Hauptsache hat analog § 80 Abs. 7 S. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 6 VwGO unabhängig von etwaigen Anträgen oder Anregungen der Beteiligten auf der Grundlage seiner Rechtserkenntnis über den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entscheiden. Es gelten insofern die gleichen Grundsätze wie für eine (Erst-)Entscheidung über einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsmittelentscheidung. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben sind, kann das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht allerdings keine anderen Tatsachen als sie vom Oberverwaltungsgericht festgestellt worden sind, zugrunde legen, wenn im Revisionsverfahren keine (zulässigen und begründeten) Verfahrensrügen in Bezug auf den vom Normenkontrollgericht festgestellten Sachverhalt erhoben worden sind.