OLG Naumburg - Urteil vom 03.04.2008
1 U 106/07
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2008, 1454
OLGReport-Naumburg 2008, 643
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 06.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 767/05

Mehrvergütungsanspruch bei Änderung eines Angebots

OLG Naumburg, Urteil vom 03.04.2008 - Aktenzeichen 1 U 106/07

DRsp Nr. 2008/12693

Mehrvergütungsanspruch bei Änderung eines Angebots

»1. Ändert ein Unternehmer eine ihm vorgegebene Leistungsposition, wonach bei der Dämmung von Heizungsrohren keine gesonderte Vergütung der benötigten Formteile erfolgen soll, mit seinem Angebot dahin ab, dass je 10 Meter Rohr jeweils nur ein Formteil eingeschlossen ist und im Übrigen eine Vergütung der Formteile nach Stückzahlen verlangt wird, und nimmt der Auftraggeber dieses Angebot an, so besteht im Falle der Überschreitung der Inklusive-Stückzahlen ein Mehrvergütungsanspruch nach § 2 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B. Hierfür ist es unerheblich, ob der Vertrag im Rahmen eines förmlichen Vergabeverfahrens geschlossen wurde. 2. Zur Auslegung eines Angebots (hier: Änderung von Leistungspositionen durch das Begleitschreiben).«

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 3 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin des früheren öffentlichen Trägers des Kreiskrankenhauses B. , des Landkreises J. , restlichen Werklohn für Dämmungsarbeiten.