BVerwG vom 07.02.1986
4 C 30.83
Normen:
BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 3; BBauG § 35 Abs. 4;
Fundstellen:
AgrarR 1987, 173
BauR 1986, 312
BBauBl 1986, 449
BRS 46 Nr. 72
Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 230
DÖV 1986, 701
DRsp V(527)302d-e
DVBl 1986, 679
DWW 1986, 250
NuR 1986, 338
NuR 1989, 31
NVwZ 1986, 740
RdL 1986, 148
UPR 1986, 311
ZfBR 1986, 146
ZfBR 1994, 295
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 01.08.1980 - Vorinstanzaktenzeichen II E 190/79
VGH Hessen, vom 17.12.1982 - Vorinstanzaktenzeichen IV OE 106/80

Maßstab für die Annahme einer wesentlichen Änderung der baulichen Anlage im Außenbereich

BVerwG, vom 07.02.1986 - Aktenzeichen 4 C 30.83

DRsp Nr. 1992/5597

Maßstab für die Annahme einer wesentlichen Änderung der baulichen Anlage im Außenbereich

Soll eine bisher landwirtschaftlich genutzte Scheune künftig als Wohnhaus genutzt werden, so ist die damit verbunde "Änderung der baulichen Anlage" in der Regel "wesentlich" mit der Folge, daß die Erleichterung des § 35 Abs. 4 BBauG dem Vorhaben nicht zugute kommt.

Normenkette:

BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 3; BBauG § 35 Abs. 4;

Gründe:

I.

Der Kläger will eine im Außenbereich gelegene Scheune zu einem Wohnhaus umbauen. Die Scheune gehört zu einem ehemaligen Mühlengehöft, zu dem zwei weitere, jetzt zum Wohnen genutzte Gebäude gehören; eines davon dient einem landwirtschaftlichen Betrieb. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Die Bauvoranfrage des Klägers ist unter Hinweis auf den Flächennutzungsplan und die Gefahr der Verfestigung einer Splittersiedlung abschlägig beschieden worden. Der Widerspruch ist erfolglos geblieben.