I.
Der Kläger will eine im Außenbereich gelegene Scheune zu einem Wohnhaus umbauen. Die Scheune gehört zu einem ehemaligen Mühlengehöft, zu dem zwei weitere, jetzt zum Wohnen genutzte Gebäude gehören; eines davon dient einem landwirtschaftlichen Betrieb. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Die Bauvoranfrage des Klägers ist unter Hinweis auf den Flächennutzungsplan und die Gefahr der Verfestigung einer Splittersiedlung abschlägig beschieden worden. Der Widerspruch ist erfolglos geblieben.
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