Mangelhaftigkeit eines im vereinfachten Verfahren beschlossenen Bebauungsplans
OVG Saarland, Urteil vom 27.01.2022 - Aktenzeichen 2 C 289/20
DRsp Nr. 2022/2741
Mangelhaftigkeit eines im vereinfachten Verfahren beschlossenen Bebauungsplans
1. Zu den bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 7BauGB zu berücksichtigenden Belangen gehört grundsätzlich auch das Interesse eines in der Nachbarschaft bzw. im Einwirkungsbereich oder in der Nähe des Plangebiets rechtmäßigerweise vorhandenen emittierenden Betriebes, vor einschränkenden Anforderungen an seine Betriebsführung zum Schutz der aufgrund der planerischen Ausweisung heranrückenden schutzbedürftigen (Wohn-)Nutzung gesichert zu bleiben.2. Da Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen, erscheint es ausgeschlossen, dass es infolge des Nebeneinanders von Allgemeinem Wohngebiet und Mischgebiet zu derart schwerwiegenden Lärmkonflikten kommt, die von vornherein nur durch einen Lärmschutzwall oder eine ähnliche Schutzvorrichtung gelöst werden können.3. Ein Schalltechnisches Gutachten ist nicht bereits deshalb unzureichend, weil es die zu erwartenden Geräuschimmissionen auf der Grundlage von Schallleistungspegeln und nicht anhand der tatsächlichen Betriebsvorgänge berechnet.4. Die Sicherstellung der bestmöglichen Bebaubarkeit der Grundstücke stellt ein legitimes städtebauliches Ziel dar.
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