OLG Brandenburg - Urteil vom 02.10.2008
12 U 92/08
Normen:
ZPO § 67 ; BGB § 281 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 634 Nr. 4 ; EnEV § 12 Abs. 2 ; VOB/B § 4 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 14 O 137/05 - 20.03.2008,

Mangelhaftigkeit einer Fußbodenheizung wegen Nichteinhaltung der Energiesparverordnung - Durch Streithelfer eingelegtes Rechtsmittel

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.10.2008 - Aktenzeichen 12 U 92/08

DRsp Nr. 2008/19454

Mangelhaftigkeit einer Fußbodenheizung wegen Nichteinhaltung der Energiesparverordnung - Durch Streithelfer eingelegtes Rechtsmittel

1. Eine Fußbodenheizung ist mangelhaft, wenn sie die vertraglich geschuldete Einhaltung der Energiesparverordnung nicht gewährleistet, weil sie nicht mit der erforderlichen Raumtemperaturregelung ausgestattet ist. Der Auftraggeber kann sich in diesem Fall nicht darauf berufen, das nur ein Modell ohne entsprechende Temperaturregelung ausgewählt und daher vertraglich geschuldet war, wenn er seiner Bedenkenhinweispflicht gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B nicht nachgekommen ist. 2. Ein Mangel einer Fußbodenheizung liegt auch vor, wenn die Rohrabstände unregelmäßig ausfallen und es dadurch zur ungleichmäßigen Erwärmung des Bodens und daraus resultierender Kaltstellen kommt. 3. Das Rechtsmittel des Streithelfers, der nicht selbst Partei ist, sondern lediglich die Hauptpartei unterstützt, der er beigetreten ist, ist stets als Rechtsmittel für die Hauptpartei anzusehen, ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen Erklärung des Streithelfers bedarf.

Normenkette:

ZPO § 67 ; BGB § 281 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 634 Nr. 4 ; EnEV § 12 Abs. 2 ; VOB/B § 4 Nr. 3 ;

Tatbestand:

I.