KG - Urteil vom 22.04.2016
21 U 119/14
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB a.F. § 633 Abs. 3; VOB/B § 13 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 93 O 113/08

Mangelhaftigkeit der Bauwerksabdichtung

KG, Urteil vom 22.04.2016 - Aktenzeichen 21 U 119/14

DRsp Nr. 2019/7825

Mangelhaftigkeit der Bauwerksabdichtung

1. Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen in einem Bauvertrag eine Abdichtung gegen drückendes Wasser geschuldet, so ist diese als "schwarze" oder "weiße" Wanne auszuführen. Eine Mischkonstruktion entspricht nur dann den Regeln der Technik, wenn eine Belastung durch Wasser auf bloße Bodenfeuchte reduziert ist. 2. Die Verjährung (hier: von Gewährleistungsansprüchen) wird auch dann gem. § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB i.V. mit § 189 ZPO gehemmt, wenn der Antragsgegner den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens lediglich aufgrund einer formlosen Übersendung durch das Gericht erhalten hat.

Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen das am 17.07.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 93 O 113/08 - geändert und neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 530.540,08 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 345.000,-€ vom 15. August 2008 bis zum 17. Oktober 2014 sowie aus einem Betrag von 185.540,08 seit dem 15. August 2008 zu zahlen.

2.