I.
Die Klägerin verlangt Restwerklohn i. H. v. 5.494,66 EUR für Heizungs- und Sanitärarbeiten. Der Beklagte wendet Mängel ein und macht ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe der fünffachen Mangelbeseitigungskosten von 800 EUR geltend.
Das Landgericht hat den Beklagten in Höhe von 800 EUR (einfache Mangelbeseitigungskosten) zur Zahlung Zug um Zug gegen Beseitigung der unstreitig gewordenen Mängel, im Übrigen (4.694,66 EUR) unbedingt verurteilt. Der Beklagte habe auf zahlreiche Nachbesserungsangebote nicht reagiert und keinen Termin zur Mangelbeseitigung genannt. Hierdurch sei er hinsichtlich der Mangelbeseitigung in Annahmeverzug geraten und könne deshalb keinen Druckzuschlag verlangen. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages greife nur in Höhe der einfachen Kosten von 800 EUR.
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