OLG Celle - Urteil vom 17.02.2004
16 U 141/03
Normen:
BGB § 242 ; BGB §§ 320 ff. ; BGB § 641 Abs. 3 (n.F.) ;
Fundstellen:
NZBau 2004, 328
OLGReport-Celle 2004, 437
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 10.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 40/02

Mängelbeseitigung Bedingung für die Zahlung des (vollen) Werklohns

OLG Celle, Urteil vom 17.02.2004 - Aktenzeichen 16 U 141/03

DRsp Nr. 2004/4232

Mängelbeseitigung Bedingung für die Zahlung des (vollen) Werklohns

»Gerät der Auftraggeber mit der Annahme der Mängelbeseitigung in Verzug, darf er gleichwohl - gemäß der bisherigen Rechtsprechung zu §§ 320 ff. BGB bzw. nach § 641 Abs. 3 BGB n. F. - die Zahlung des (vollen) Werklohns von der Beseitigung der Mängel abhängig machen. Er ist nach Treu und Glauben indes gehindert, mehr als einen Betrag in Höhe der einfachen Nachbesserungskosten vom Werklohn zurückzubehalten.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB §§ 320 ff. ; BGB § 641 Abs. 3 (n.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt Restwerklohn i. H. v. 5.494,66 EUR für Heizungs- und Sanitärarbeiten. Der Beklagte wendet Mängel ein und macht ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe der fünffachen Mangelbeseitigungskosten von 800 EUR geltend.

Das Landgericht hat den Beklagten in Höhe von 800 EUR (einfache Mangelbeseitigungskosten) zur Zahlung Zug um Zug gegen Beseitigung der unstreitig gewordenen Mängel, im Übrigen (4.694,66 EUR) unbedingt verurteilt. Der Beklagte habe auf zahlreiche Nachbesserungsangebote nicht reagiert und keinen Termin zur Mangelbeseitigung genannt. Hierdurch sei er hinsichtlich der Mangelbeseitigung in Annahmeverzug geraten und könne deshalb keinen Druckzuschlag verlangen. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages greife nur in Höhe der einfachen Kosten von 800 EUR.