OLG Naumburg - Urteil vom 07.05.2020
2 U 161/19
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633; BGB § 640 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 06.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 494/16

Mängel eines Dachstuhls

OLG Naumburg, Urteil vom 07.05.2020 - Aktenzeichen 2 U 161/19

DRsp Nr. 2021/14358

Mängel eines Dachstuhls

1. Wird ein Dachstuhl mit Hölzern errichtet, welche statische Aufgaben zu übernehmen haben, muss deren Eignung zu diesem Zweck nachgewiesen werden. Der fehlende Nachweis führt dazu, dass nicht geprüft werden kann, ob die errichtete Konstruktion den Vorgaben der genehmigten Statik entspricht. 2. Nach den anerkannten Regeln der Technik des Dachdeckerhandwerks mussten in den Jahren 2015 bzw. 2016 Bauhölzer mit statischer Funktion nicht nur eine Mindestnenndicke von 24 mm aufweisen, sondern auch mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein und der Sortierklasse S 10 entsprechen. 3. Der Feststellung der mangelnden Prüfbarkeit der Eignung des verwendeten Bauholzes für seine tragende Funktion wegen fehlender CE-Kennzeichnung steht die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (Urteil v. 04.09.2018, 2 U 58/18) nicht entgegen.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. September 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 7.044,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 13. April 2017 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.