OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.04.2016
23 U 161/15
Normen:
BGB § 633; BGB § 631 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 338/12

Mängel eines aus WU-Betonelementen hergestellten Kellergeschosses

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2016 - Aktenzeichen 23 U 161/15

DRsp Nr. 2018/16080

Mängel eines aus WU-Betonelementen hergestellten Kellergeschosses

Ist ein als WU-Betonwanne auszuführender Keller aus mit WU-Beton vergossenen Filigranelementen hergestellt worden, so sind an den Stößen der Filigranplatten und dem Fußpunkt zur Bodenplatte Abdichtungsmaßnahmen auszuführen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.11.2015 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 633; BGB § 631 Abs. 1;

Gründe

I.