OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.06.2017
I-22 U 14/17
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 2 S. 1; BGB § 641; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 278; BGB § 421; HOAI § 15 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; HOAI § 34 Abs. 3 Nr. 5;
Fundstellen:
BauR 2018, 1123
NZM 2018, 832
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 30.12.2016

Mängel einer Fußbodenheizung in einer Garage bei Einbau einer ungeeigneten DämmplatteUmfang der Nacherfüllung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2017 - Aktenzeichen I-22 U 14/17

DRsp Nr. 2018/7060

Mängel einer Fußbodenheizung in einer Garage bei Einbau einer ungeeigneten Dämmplatte Umfang der Nacherfüllung

1. Besteht die Funktion einer Werkleistung darin, dass das Risiko bestimmter Gefahren abgewehrt werden soll, ist das Werk bereits dann mangelhaft, wenn das Risiko des Gefahreintritts besteht. 2. Die Werkvertragsparteien können zwar auch eine Konstruktion bzw. Bauausführung vereinbaren, die von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweicht bzw. deren Mindeststandard nicht zu gewährleisten hat. Ohne eine entsprechende Aufklärung kommt indes die Annahme einer rechtsgeschäftlichen Zustimmung des Auftraggebers, dass der Auftragnehmer seine Werkleistung abweichend von den allgemein anerkannten Regeln der Technik erbringt, in aller Regel nicht in Betracht. 3. Der Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses steht nicht entgegen, dass zwei Werkunternehmer jeweils mangelhafte Leistungen erbracht haben und die Sanierung nur in der Weise möglich ist, dass beide Gewerke gleichzeitig nachgebessert werden. Ein Gesamtschuldverhältnis liegt nur dann nicht vor, wenn sich die Leistungen und auch Nacherfüllungsleistungen nicht überschneiden.