BVerwG - Beschluß vom 06.11.1986
4 B 198.86
Normen:
LuftVG § 6; LuftVG § 25;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 12.05.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 323/85

Luftverkehrsrecht: Start- und Landeerlaubnis für Hubschrauber

BVerwG, Beschluß vom 06.11.1986 - Aktenzeichen 4 B 198.86

DRsp Nr. 2009/17086

Luftverkehrsrecht: Start- und Landeerlaubnis für Hubschrauber

Die befristete und auf die Tageszeit begrenzte Gestattung von werktags maximal vier Starts und Landungen mit einem bestimmten Hubschraubertyp setzt eine Flugplatzgenehmigung nach § 6 LuftVG nicht voraus. Mit einer solchen Regelung ist der Ausnahmecharakter der Start- und Landeerlaubnis nach § 25 LuftVG gewahrt.

Normenkette:

LuftVG § 6; LuftVG § 25;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß einer der Gründe vorliegt, die gemäß § 132 Abs. 2 VwGO allein zur Zulassung der Revision führen können.

Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig erachtete Frage, "wann flugplatzähnliche Verhältnisse geschaffen werden, die ein Erlaubnisverfahren nach § 6 ff. Luftverkehrsgesetz erforderlich machen, um in diesem Verfahren die Belange Dritter ausreichend zu wahren", würde sich in einem Revisionsverfahren hier nicht stellen. Es ist nämlich offensichtlich, daß die befristete und auf die Tageszeit begrenzte Gestattung von werktags maximal vier Starts und Landungen mit einem bestimmten Hubschraubertyp setzt eine Flugplatzgenehmigung nach § 6 nicht voraus. Mit einer solchen Regelung ist der Ausnahmecharakter der Start- und Landeerlaubnis nach § gewahrt ist. Eine weitergehende Klärung des Verhältnisses von § und § ist daher in diesem Fall nicht zu erwarten.