LG Mainz - Beschluß vom 16.12.1998 (9 O 205/98) - DRsp Nr. 1999/7226
LG Mainz, Beschluß vom 16.12.1998 - Aktenzeichen 9 O 205/98
DRsp Nr. 1999/7226
Die Auffassung, wonach bei einem Architektenvertrag für beide Vertragsteile gemeinsamer Erfüllungsort i.S. des § 269 Abs. 1BGB der Bürositz des Architekten sein soll, falls er nur Planungsaufgaben übernommen hat, überzeugt nicht. Ein zweckmäßiger und vernünftiger Wahlgerichtsort ergibt sich lediglich aus dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes im Hinblick auf ein zu errichtendes Bauwerk.