LG Hildesheim - Urteil vom 23.12.1998 (1 S 91/98) - DRsp Nr. 1999/7224
LG Hildesheim, Urteil vom 23.12.1998 - Aktenzeichen 1 S 91/98
DRsp Nr. 1999/7224
Die Baurisikoklausel des § 3 Abs. 1 d (bb) ARB 1994 schließt nicht die Einstandspflicht des Versicherers für Rechtsstreitigkeiten aus, bei denen es um ein typisches Vertragsrisiko und gerade nicht das Baurisiko geht (hier: Rücktritt von einem Vertrag über Lieferung und Anbau eines Wintergartens unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz).