Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Juni 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bebauungsplan "Im Bereich Containerbahnhof Süd" der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2014 und vom 16. November 2017, bekannt gemacht am 21. Februar 2018 unwirksam ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
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Der Antragsteller wendet sich als Plannachbar gegen einen Bebauungsplan, der ein Industriegebiet festsetzt und durch Lärmemissionskontingente gliedert.
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