Kündigungsrecht des Auftraggebers bei Unmöglichkeit der Einhaltung eines Termins
KG, Urteil vom 12.06.1998 - Aktenzeichen 15 U 3107/97
DRsp Nr. 2000/5333
Kündigungsrecht des Auftraggebers bei Unmöglichkeit der Einhaltung eines Termins
Ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund entsprechend § 8 Nr. 3 VOB/B besteht, wenn bei der vereinbarten Lieferung von Betonfertigteilen schon vor dem letzten Liefertermin feststeht, daß die vereinbarten Termine auch nur annähernd eingehalten werden können.
Normenkette:
VOB/B § 4 Nr. 7, § 5 Nr. 4, § 8 Nr. 3;
Hinweise:
Revision nicht angenommen (BGH, Beschluß vom 21.10.1999 - VII ZR 266/98)