OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.08.2006
I-21 U 135/05
Normen:
BGB § 286 Abs. 1 ; BGB §§ 631 ff. ; BGB § 635 ; BGB § 649 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 25.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 123/03

Kündigung eines Werkvertrages aus wichtigem Grund - Pflicht zur Rückzahlung geleisteter Vorschüsse

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2006 - Aktenzeichen I-21 U 135/05

DRsp Nr. 2007/7038

Kündigung eines Werkvertrages aus wichtigem Grund - Pflicht zur Rückzahlung geleisteter Vorschüsse

1. Der Anspruch des Unternehmers aus § 649 Satz 2 BGB auf die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen besteht nicht, wenn der Werkvertrag vom Auftraggeber aus wichtigem Grund gekündigt wurde. 2. Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Werkvertrages besteht dann, wenn durch das Verhalten des Unternehmers das Vertrauensverhältnis zerstört wurde. Davon kann ausgegangen werden, wenn dieser bei bereits erheblichem Rückstand im Terminplan die Fortführung der Bauleistungen von der Beibringung von Ausführungsplänen abhängig macht, obwohl deren Erstellung vertragliche Pflicht des Unternehmers selbst war. 3. Der Werkunternehmer kann für erbrachte Werkleistungen nach Kündigung des Vertrages den Werklohn nur verlangen, wenn seine diesbezügliche Leistung mangelfrei ist.

Normenkette:

BGB § 286 Abs. 1 ; BGB §§ 631 ff. ; BGB § 635 ; BGB § 649 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten u. a. um die Rückerstattung einer Abschlagszahlung nach erklärter Kündigung eines Werkvertrages über die Errichtung einer Doppelhaushälfte sowie um eine eventuelle Vergütung der schon von der Beklagten erbrachten Leistungen.