Die Berufung der Kläger ist zulässig (§§ 511,
Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen 3.000,00 DM übersteigenden Anspruch auf Architektenhonorar gemäß §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 1 und 2 BGB, 4, 10, 11, 15 Abs. 1 HOAI. Unstreitig haben die Parteien einen schriftlichen Architektenvertrag geschlossen, durch den die Kläger zur Erbringung von Architektenleisten gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 HOAI verpflichtet worden sind. Es kann dahinstehen, ob dieser Vertrag wirksam geschlossen worden ist. Mit dem Landgericht geht der Senat nämlich davon aus, dass der Beklagte ihn mit Schreiben vom 2. Juli 2000 wirksam aus einem wichtigen und von den Klägern zu vertretenden Grund gekündigt hat.
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