OLG Naumburg - Urteil vom 02.05.2002
4 U 38/02
Normen:
BGB § 634 § 649 ; HOAI § 15 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1722
Vorinstanzen:
LG Magdeburg - 5 O 2560/01 (489) - 9.1.2002,

Kündigung eines Architektenvertrages wegen mangelhafter Planung

OLG Naumburg, Urteil vom 02.05.2002 - Aktenzeichen 4 U 38/02

DRsp Nr. 2004/15277

Kündigung eines Architektenvertrages wegen mangelhafter Planung

1. Erstellt der Architekt einen Entwurf, dessen Kosten die veranschlagten Baukosten erheblich (hier: um 200%) überschreiten, so liegt hierin ein wichtiger Grund für die Kündigung des Architektenvertrages.2. Der Honoraranspruch des Architekten ist wegen mangelhafter Planung zu mindern, da bereits die Grundlagenermittlung unzureichend war.

Normenkette:

BGB § 634 § 649 ; HOAI § 15 ;

Tatbestand:

(Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F. abgesehen.)

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger ist zulässig (§§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO), in der Sache aber nicht gerechtfertigt.

Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen 3.000,00 DM übersteigenden Anspruch auf Architektenhonorar gemäß §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 1 und 2 BGB, 4, 10, 11, 15 Abs. 1 HOAI. Unstreitig haben die Parteien einen schriftlichen Architektenvertrag geschlossen, durch den die Kläger zur Erbringung von Architektenleisten gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 HOAI verpflichtet worden sind. Es kann dahinstehen, ob dieser Vertrag wirksam geschlossen worden ist. Mit dem Landgericht geht der Senat nämlich davon aus, dass der Beklagte ihn mit Schreiben vom 2. Juli 2000 wirksam aus einem wichtigen und von den Klägern zu vertretenden Grund gekündigt hat.