SchlHOLG - Urteil vom 08.07.2011
17 U 49/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 313; BGB § 314; VOB/B § 2 Nr. 3; VOB/B § 8;
Fundstellen:
NZBau 2011, 756
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 23.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 22/06

Kündigung des Bauvertrages wegen Verweigerung der Anpassung des Vertrages bei Störung der Geschäftsgrundlage

SchlHOLG, Urteil vom 08.07.2011 - Aktenzeichen 17 U 49/10

DRsp Nr. 2011/16676

Kündigung des Bauvertrages wegen Verweigerung der Anpassung des Vertrages bei Störung der Geschäftsgrundlage

1. Der Auftraggeber eines Bauvertrages kann diesen aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Auftragnehmer eine berechtigte Anpassung des Bauvertrages im Falle einer Störung der Geschäftsgrundlage verweigert. 2. Auch über die in § 2 Nr. 3 VOB/B bei Mengenabweichungen vorgesehene Anpassung des Einheitspreises hinaus ist eine Anpassung des Einheitspreises nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) grundsätzlich möglich, wenn der Anfall lediglich einer bestimmten Menge Geschäftsgrundlage des Bauvertrages war (Fortführung Urteil des SchlHOLG vom 10. Oktober 2008 - 17 U 6/08 -; Anschluss an BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - VII ZR 216/08 -, MDR 2011, 653).

Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird auf die Anschlussberufung der Beklagten das Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 23. Juli 2010 - 11 O 22/06 - wie folgt abgeändert:

Die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § ;