OLG Hamm - Urteil vom 09.02.2006
21 U 70/05
Normen:
VOB/B § 4 Nr. 7 § 8 Nr. 3 Abs. 1 ; BGB § 154 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 1247
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 19.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 27/04

Kündigung des Auftrages nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B i. V. m. § 4 Nr. 7 VOB/B wegen Festhalten an vertragswidriger Betonrezeptur

OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2006 - Aktenzeichen 21 U 70/05

DRsp Nr. 2007/7145

Kündigung des Auftrages nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B i. V. m. § 4 Nr. 7 VOB/B wegen Festhalten an vertragswidriger Betonrezeptur

1. § 8 Nr. 1 VOB/B regelt die Rechte des Unternehmers bei endgültiger Erfüllungsverweigerung bzw. Kündigung eines VOB-Vertrages abschließend. Ein Schadensersatzanspruch wegen Erfüllungsverweigerung aus § 280 Abs. 1 BGB kommt daneben nicht in Betracht. 2. Hält der Auftragnehmer an einer vertragswidrigen Betonrezeptur fest, die vom Kunden des Auftraggebers nicht akzeptiert wird, liegt hierin ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrages nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B. Grundsätzlich setzt die Kündigung nach § 4 Nr. 7 VOB/B eine vorherige Androhung voraus. In diesem Fall besteht kein Vergütungsanspruch des Auftragnehmers mehr. 3. Nach dem Rechtsgedanken von § 154 Abs. 1 BGB kann von einer Einigung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber wegen der geplanten Bauausführung nur ausgegangen werden, wenn es gelungen ist, alle wesentlichen offenen Punkte zur Vertragsausführung einer einvernehmlichen Klärung zuzuführen.

Normenkette:

VOB/B § 4 Nr. 7 § 8 Nr. 3 Abs. 1 ; BGB § 154 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten über die Abrechnung eines gekündigten Einheitspreisvertrages.