Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grund
KG, Urteil vom 23.01.1998 - Aktenzeichen 4 U 5001/97
DRsp Nr. 2000/5336
Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grund
1. Hat ein Architekt sich grundlos geweigert, ein Leistungsverzeichnis zu überarbeiten, so ist der Bauherr berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen.2. In diesem Fall ist der Architekt auch nicht berechtigt, gem. § 649BGB ein Honorar für nicht erbrachte Leistungen zu fordern. Dies gilt auch für Vorarbeiten für weitere Leistungsverzeichnisse, soweit diese keinen selbständigen Werkerfolg darstellen.