KG - Urteil vom 23.01.1998
4 U 5001/97
Normen:
BGB § 649 ;
Fundstellen:
IBR 2000, 85

Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grund

KG, Urteil vom 23.01.1998 - Aktenzeichen 4 U 5001/97

DRsp Nr. 2000/5336

Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grund

1. Hat ein Architekt sich grundlos geweigert, ein Leistungsverzeichnis zu überarbeiten, so ist der Bauherr berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. 2. In diesem Fall ist der Architekt auch nicht berechtigt, gem. § 649 BGB ein Honorar für nicht erbrachte Leistungen zu fordern. Dies gilt auch für Vorarbeiten für weitere Leistungsverzeichnisse, soweit diese keinen selbständigen Werkerfolg darstellen.

Normenkette:

BGB § 649 ;

Hinweise:

Revision nicht angenommen (BGH, Beschluß vom 25.11.1999 - VII ZR 409/98)

Fundstellen
IBR 2000, 85