OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.10.2015
VII-Verg 28/14
Normen:
Richtlinie 2009/81/EG Art. 47 Abs. 1; GWB § 97 Abs. 1; GWB § 97 Abs. 4 S. 2; GWB § 97 Abs. 7; GWB § 99 Abs. 7; GWB § 99 Abs. 9; GWB § 99 Abs. 10; GWB § 100 Abs. 3; GWB § 100c; GWB § 101a; GWB § 107 Abs. 2; GWB § 107 Abs. 3 S. 1; GWB § 110 Abs. 1 S. 4; GWB § 118 Abs. 1 S. 3; VSVgV § 1; VSVgV § 10 Abs. 4; VSVgV § 11; VSVgV § 14 Abs. 1 S. 2; VSVgV § 14 Abs. 6 S. 1; VSVgV § 15; VSVgV § 31; VSVgV § 33 Abs. 1 S.1; VSVgV § 34 Abs. 2; VSVgV § 34 Abs. 3; VSVgV § 43 Abs. 1; VSVgV § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VK-Bund, vom 29.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen VK 2-63/14

Kriterien für die Vergabe von IT-Dienstleistungen (Virenschutz) im Geltungsbereich der VSVgVAusschließung eines Angebots im Rahmen der Ausschreibung von Busverkehrsleistungen wegen Nichtvorlage der Verpflichtungserklärung hinsichtlich der Einhaltung eines Tarifvertrages

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2015 - Aktenzeichen VII-Verg 28/14

DRsp Nr. 2015/19439

Kriterien für die Vergabe von IT-Dienstleistungen (Virenschutz) im Geltungsbereich der VSVgV Ausschließung eines Angebots im Rahmen der Ausschreibung von Busverkehrsleistungen wegen Nichtvorlage der Verpflichtungserklärung hinsichtlich der Einhaltung eines Tarifvertrages

1. Die Präklusionsbestimmungen des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB sind gemäß ihrem Wortlaut streng auszulegen und anzuwenden, um den durch die Rechtsmittelrichtlinie der Union garantierten Primärrechtsschutz nicht einzuschränken. 2. Die Wahrung der Rügeobliegenheit durch den Antragsteller ist ein Zulässigkeitserfordernis des Nachprüfungsantrags, das nicht mit der Begründung dahingestellt bleiben kann, der Nachprüfungsantrag sei jedenfalls unbegründet. 3. Zum Vorliegen eines Verschlusssachenauftrags im Sinn des § 99 Abs. 9 GWB. 4. Zu den vom Transparenzgebot gestellten Anforderungen, sofern der öffentliche Auftraggeber in einer Phase des Verhandlungsverfahrens ohne erneute Verhandlungen mit Bietern einen Zuschlag erteilen will. 5. Eine Verhandlungsrunde ist begrifflich erst nach Durchführen von Verhandlungen des Auftraggebers mit den Bietern über die Angebote oder die Leistungen abgeschlossen. Nicht aber erfüllt das bloße Einreichen von Angeboten bereits den Begriff der Verhandlung. 6. Zu intransparenten Bewertungsaßstäben beim Zuschlagskriterium der Qualität.