Der Senatsbeschluss vom 17. November 2020 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit auf Seite 8, 2. Absatz, 3. Zeile, dahingehend berichtigt, dass die dort angegebene Uhrzeit des E-Mail-Versands anstelle von "17.54 Uhr" richtig "17.57 Uhr" lautet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich derjenigen der Verfahren nach §
Die Hinzuziehung von anwaltlichen Bevollmächtigten im Verfahren vor der Vergabekammer war für die Beigeladene notwendig.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf ... € festgesetzt.
I.
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