OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.03.2021
Verg 45/20
Normen:
GWB § 175 Abs. 2; GWB § 78; ZPO § 91a Abs. 1 S. 1; GWB § 182;

Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Nachprüfungsantrags nach dem Gesichtspunkt der BilligkeitNotwendigkeit der Hinzuziehung eines VerfahrensbevollmächtigtenKomplexes Verfahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2021 - Aktenzeichen Verg 45/20

DRsp Nr. 2022/5183

Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Nachprüfungsantrags nach dem Gesichtspunkt der Billigkeit Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten Komplexes Verfahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht

Tenor

Der Senatsbeschluss vom 17. November 2020 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit auf Seite 8, 2. Absatz, 3. Zeile, dahingehend berichtigt, dass die dort angegebene Uhrzeit des E-Mail-Versands anstelle von "17.54 Uhr" richtig "17.57 Uhr" lautet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich derjenigen der Verfahren nach § 173 Abs. 1 Satz 3 und nach § 176 Abs. 1 GWB sowie die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sowie die der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in diesem Verfahren zur Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Aufwendungen hat die Antragstellerin zu tragen.

Die Hinzuziehung von anwaltlichen Bevollmächtigten im Verfahren vor der Vergabekammer war für die Beigeladene notwendig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf ... € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 175 Abs. 2; GWB § 78; ZPO § 91a Abs. 1 S. 1; GWB § 182;

Gründe

I.