BGH - Beschluss vom 08.03.2021
KVR 96/20
Normen:
GWB § 71;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 30.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen VI-Kart 13/20 (V)

Kostenentscheidung nach Rücknahme des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

BGH, Beschluss vom 08.03.2021 - Aktenzeichen KVR 96/20

DRsp Nr. 2021/5104

Kostenentscheidung nach Rücknahme des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

Tenor

Das Rechtsbeschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. November 2020 ist gegenstandslos.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung notwendigen Auslagen des Rechtsbeschwerdeführers.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 71;

Gründe

Nachdem die Betroffenen den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zurückgenommen haben, ist die Grundlage für die angefochtene Entscheidung entfallen. Der Senat spricht klarstellend aus, dass die mit der Rechtsbeschwerde angegriffene vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung ("Hängebeschluss") durch das Beschwerdegericht gegenstandslos geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 1982 - KVR 5/81, BGHZ 84, 320, 321; Beschluss vom 4. Dezember 2012 - KVR 49/12, juris Rn. 1; § 92 Abs. 3 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).