Das Rechtsbeschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. November 2020 ist gegenstandslos.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung notwendigen Auslagen des Rechtsbeschwerdeführers.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000.000 € festgesetzt.
Nachdem die Betroffenen den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zurückgenommen haben, ist die Grundlage für die angefochtene Entscheidung entfallen. Der Senat spricht klarstellend aus, dass die mit der Rechtsbeschwerde angegriffene vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung ("Hängebeschluss") durch das Beschwerdegericht gegenstandslos geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 1982 -
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