OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.03.2015
11 Verg 10/14
Normen:
GWB § 128 Abs. 3 S. 5;
Vorinstanzen:
VK Hessen, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 69 d - VK 38/2014

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Vergabenachprüfungsverfahrens nach Aufhebung des VergabeverfahrensAuferlegung der notwendigen Aufwendungen eines Beteiligten auf den Gegner

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.03.2015 - Aktenzeichen 11 Verg 10/14

DRsp Nr. 2015/10269

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Vergabenachprüfungsverfahrens nach Aufhebung des Vergabeverfahrens Auferlegung der notwendigen Aufwendungen eines Beteiligten auf den Gegner

Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen eines Beteiligten können nur in den in § 128 Abs. 4 GWB ausdrücklich genannten Fällen einem anderen Beteiligten auferlegt werden. Dies kommt daher nicht in Betracht, wenn weder der Antragsteller seinen Vergabenachprüfungsantrag zurückgenommen hat noch einer der Beteiligten im Vergabenachprüfungsverfahren unterlegen ist.

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen.

2. Die Antragstellerin hat die Hälfte der für das Verfahren vor der Vergabekammer festgesetzten Gebühr zu tragen.

3. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten und Auslagen findet nicht statt.

4. Der Streitwert wird auf bis zu 25.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 128 Abs. 3 S. 5;

Gründe:

I.