1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen.
2. Die Antragstellerin hat die Hälfte der für das Verfahren vor der Vergabekammer festgesetzten Gebühr zu tragen.
3. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten und Auslagen findet nicht statt.
4. Der Streitwert wird auf bis zu 25.000 Euro festgesetzt.
I.
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