Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt; es ist als nicht anhängig geworden anzusehen.
II.Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beschwerdeführerin zur Last. Sie hat dem Bundeskartellamt und der Beigeladenen die ihnen in der Beschwerdeinstanz angefallenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
III.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV.Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird - den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin folgend - auf bis 30.000 € festgesetzt.
I.
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