OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.02.2017
VI-Kart 10/16 (V)
Normen:
GWB § 32 Abs. 1; GWB § 78; VwGo § 161 Abs. 2 S. 1; ZPO § 91a Abs. 1 S. 1;

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Antrags gegen das Bundeskartellamt auf Erlass einer Missbrauchsverfügung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.2017 - Aktenzeichen VI-Kart 10/16 (V)

DRsp Nr. 2017/17065

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Antrags gegen das Bundeskartellamt auf Erlass einer Missbrauchsverfügung

Dritte haben keinen Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden des Bundeskartellamts. Vielmehr steht es in einem weit gefassten (Aufgreif-)Ermessen des Bundeskartellamts, ob es auf die Anzeige eines Dritten gegen ein als kartellrechtswidrig gerügtes Verhalten bestimmter Unternehmen vorgeht.

Tenor

I.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt; es ist als nicht anhängig geworden anzusehen.

II.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beschwerdeführerin zur Last. Sie hat dem Bundeskartellamt und der Beigeladenen die ihnen in der Beschwerdeinstanz angefallenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird - den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin folgend - auf bis 30.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 32 Abs. 1; GWB § 78; VwGo § 161 Abs. 2 S. 1; ZPO § 91a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.