BGH - Beschluß vom 24.06.2004
VII ZB 11/03
Normen:
ZPO § 494a ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1528
BauR 2004, 1485
MDR 2004, 1373
NJW 2004, 3121
NZBau 2004, 507
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,
LG Coburg,

Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren nach Erhebung einer Teilklage

BGH, Beschluß vom 24.06.2004 - Aktenzeichen VII ZB 11/03

DRsp Nr. 2004/11758

Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren nach Erhebung einer Teilklage

»Erhebt der Antragsteller eine Klage, deren Streitgegenstand hinter dem Verfahrensgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurückbleibt, ist eine Teilkostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich unzulässig.«

Normenkette:

ZPO § 494a ;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin zu 2 (im folgenden: Antragsgegnerin) begehrt eine Teilkostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO.

Die Antragsteller betrieben wegen Baumängeln ein selbständiges Beweisverfahren unter anderem gegen die Antragsgegnerin, eine Firma für Baustatik. Der Sachverständige bestätigte im wesentlichen das Vorliegen der Mängel. Die Kosten für die Beseitigung schätzte er auf 287.989,73 DM (= 147.195,68 EURO). Ob die Mängel ganz oder teilweise auch auf eine fehlerhafte Werkleistung der Antragsgegnerin zurückzuführen sind, blieb offen, da der Umfang des ihr erteilten Auftrags im selbständigen Beweisverfahren nicht geklärt war.