Die gem. §§ 91 a Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
Der Beklagte macht zu Recht geltend, das Landgericht habe bei der Kostenquotelung nicht ausreichend berücksichtigt, dass ihm gegenüber der Werklohnforderung der Klägerin ein Leistungsverweigerungsrecht in Höhe mindestens des Dreifachen der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten zugestanden habe (§ 641 Abs. 3 BGB).
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