OLG Köln - Beschluss vom 08.02.2008
11 W 7/08
Normen:
ZPO § 92 ; BGB § 641 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 621
NJW-RR 2008, 763
NZBau 2008, 320
OLGReport-Köln 2008, 275
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 27.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 355/06

Kostenentscheidung bei Teilunterliegen des Bauuntermehmers mit Werklohnklage - Eineinhalbfaches der Mängelbeseitigungskosten als Maß des Unterliegens

OLG Köln, Beschluss vom 08.02.2008 - Aktenzeichen 11 W 7/08

DRsp Nr. 2008/6209

Kostenentscheidung bei Teilunterliegen des Bauuntermehmers mit Werklohnklage - Eineinhalbfaches der Mängelbeseitigungskosten als Maß des Unterliegens

»Beruft sich der Bauherr gegenüber dem Werklohnanspruch des Unternehmers auf ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln, so kann das (Teil-)Unterliegen des Unternehmers grundsätzlich mit dem Eineinhalbfachen der Mängelbeseitigungskosten angesetzt werden.«

Normenkette:

ZPO § 92 ; BGB § 641 Abs. 3 ;

Gründe:

Die gem. §§ 91 a Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

Der Beklagte macht zu Recht geltend, das Landgericht habe bei der Kostenquotelung nicht ausreichend berücksichtigt, dass ihm gegenüber der Werklohnforderung der Klägerin ein Leistungsverweigerungsrecht in Höhe mindestens des Dreifachen der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten zugestanden habe (§ 641 Abs. 3 BGB).