VGH Bayern - Beschluss vom 28.06.2021
9 ZB 19.48
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 9 K 16.641

Kostenentscheidung bei Einstellung des Verfahrens aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen; Einstufung eines Bauvorhabens als Vergnügungsstätte i.R.d. Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Teilfläche einer Gaststätte in eine Wettannahmestelle

VGH Bayern, Beschluss vom 28.06.2021 - Aktenzeichen 9 ZB 19.48

DRsp Nr. 2021/11458

Kostenentscheidung bei Einstellung des Verfahrens aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen; Einstufung eines Bauvorhabens als Vergnügungsstätte i.R.d. Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Teilfläche einer Gaststätte in eine Wettannahmestelle

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. November 2018 (Az. AN 9 K 16.00641) ist wirkungslos geworden.

III.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;

Gründe

1. Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Klägerin (Schriftsatz vom 7.6.2021) und der Beklagten (Schriftsatz vom 23.6.2021) einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).