VGH Bayern - Beschluss vom 17.04.2020
15 ZB 19.2388
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3-4; VwGO § 161 Abs. 2; BayBO Art. 6 Abs. 8 Nr. 1; BayBO Art. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 15.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 18.581

Kostenentscheidung bei Beendigung eines Rechtsstreits in Form übereinstimmender Erledigungserklärungen; Bauordnungsrechtliches Einschreiten wegen Verletzung der Abstandsflächen durch Fortführung des Flachdachs

VGH Bayern, Beschluss vom 17.04.2020 - Aktenzeichen 15 ZB 19.2388

DRsp Nr. 2020/7887

Kostenentscheidung bei Beendigung eines Rechtsstreits in Form übereinstimmender Erledigungserklärungen; Bauordnungsrechtliches Einschreiten wegen Verletzung der Abstandsflächen durch Fortführung des Flachdachs

Tenor

I.

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3-4; VwGO § 161 Abs. 2; BayBO Art. 6 Abs. 8 Nr. 1; BayBO Art. 2;

Gründe

I.

Die Beigeladene ist Eigentümerin eines Grundstücks mit einem Wohnhaus, für das mit Bescheid des Landratsamts Straubing-Bogen vom 5. Mai 2017 im vereinfachten bauordnungsrechtlichen Verfahren ein Flachdachanbau baurechtlich genehmigt wurde. Die nordöstlichen Außenwände des Anbaus halten nach Maßgabe der genehmigten Bauvorlagen gegenüber dem Nachbargrundstück des Klägers einen Abstand von ca. 3 m ein; auf ca. 12 m Länge wird das Flachdach ca. 1,20 - 1,30 m über die Außenwände in Richtung des Klägergrundstücks fortgeführt. Ebenerdig darunter befinden sich laut Bezeichnung in den genehmigten Bauvorlagen eine "Holzlagerung" (vgl. "Grundriss Erdgeschoss") sowie eine "Terrasse" (vgl. "Ansicht von Nordwesten", gemeint: von Nordosten).