KG - Urteil vom 18.04.2002
27 U 7390/00
Normen:
BGB § 631 ; BGB § 635 ; HOAI § 10 Abs. 2 ; HOAI § 15 ; HOAI § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1425
KGReport 2003, 222
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 475/99

Kostenabrechnung beim Architektenwerk

KG, Urteil vom 18.04.2002 - Aktenzeichen 27 U 7390/00

DRsp Nr. 2003/774

Kostenabrechnung beim Architektenwerk

Das Abrechnungssystem der "Honorarordnung Architekten Ingenieure" setzt einen Leistungsverlauf voraus, der auf einem einheitlich beibehaltenen Planungskonzept beruht. Wird vom ursprünglichen Planungskonzept deutlich abgewichen und haben die Parteien für eine solche Störung des Planungsverlaufs keine besondere vertragliche Vergütungsregelung getroffen, so ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf die allgemeinen Grundsätze zurückzugreifen, die bei der Honorarabrechnung im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung gelten.

Normenkette:

BGB § 631 ; BGB § 635 ; HOAI § 10 Abs. 2 ; HOAI § 15 ; HOAI § 8 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Wegen des Sachverhalts in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge, des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe wird auf das am 28. Juni 2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin - 23 O 475/99 - Bezug genommen. Das Urteil ist der Klägerin am 16. August 2000 zugestellt worden. Sie hat dagegen am 18. September 2000 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20. November 2000 am selben Tag begründet.