BGH - Urteil vom 11.05.2022
VIII ZR 379/20
Normen:
BetrKV § 1; BetrKV § 2 Nr. 17;
Fundstellen:
MDR 2022, 812
MietRB 2022, 193
NJW-RR 2022, 877
NZM 2022, 755
ZMR 2022, 700
Vorinstanzen:
AG Bergheim, vom 28.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 27 C 140/18
LG Köln, vom 09.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 20/20

Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern als betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen

BGH, Urteil vom 11.05.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 379/20

DRsp Nr. 2022/8719

Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern als betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen

Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV, sondern - da sie den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind - um betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9. Dezember 2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. Januar 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BetrKV § 1; BetrKV § 2 Nr. 17;

Tatbestand

Die Beklagte mietete mit Vertrag vom 24. September 2003 von der Klägerin eine (preisgebundene) Wohnung in E. . Nach § 2 Abs. 4 des Mietvertrags trägt die Beklagte neben den Wärmekosten die dort im Einzelnen aufgelisteten Betriebskosten und hat hierauf monatliche Vorauszahlungen zu entrichten. Kosten, die im Zusammenhang mit Rauchwarnmeldern entstehen, werden nicht angeführt. Der Vertrag enthält zudem folgende Regelung: