ArbG Berlin, vom 21.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 63 Ca 9664/21
Kosten des Auskunftsverlangens als BeschwerGegenstandswert für Rechtsanwaltsgebühren bei Stufenklage nach § 23 Abs. 1 RVGKlägerisches Interesse als Wert für StreitgegenstandSchätzung des klägerischen Interesses bei unklarem Zahlungsanspruch
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.02.2022 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6017/22
DRsp Nr. 2022/4221
Kosten des Auskunftsverlangens als BeschwerGegenstandswert für Rechtsanwaltsgebühren bei Stufenklage nach § 23 Abs. 1RVGKlägerisches Interesse als Wert für StreitgegenstandSchätzung des klägerischen Interesses bei unklarem Zahlungsanspruch
1. Die Bewertung des Gegenstandswerts einer Stufenklage hat für die Anwaltsgebühren nach § 23 Abs. 1RVG iVm. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 44GKG, § 3ZPO zu erfolgen. Nach § 44GKG ist im Falle einer Stufenklage für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche und zwar der höhere - maßgebend.2. Wertbestimmend für die Berechnung der erstinstanzlichen Gebühren ist das klägerische Interesse (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 14. Februar 2014 - 6012/14, Nr. 1), wobei es - da der Leistungsanspruch bei Einreichung der Stufenklage mangels Auskunft nicht exakt beziffert werden kann - einer Schätzung nach § 3ZPO bedarf (vgl. BGH 4. Februar 2015 - III ZR 62/14, Rn. 2, mwN; TZA/Ziemann 1 A 487; Nissen/Elzer, MDR 2021, 1161).3. Demgegenüber kommt es in der Rechtsmittelinstanz darauf an, inwieweit die das Rechtsmittel führende Partei durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist. Ist eine Verurteilung zur Auskunftserteilung erfolgt und legt die beklagte Partei das Rechtsmittel ein, sind daher die Kosten der Auskunftserteilung zu berücksichtigen (TZA/Ziemann 1 A 492).
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