Der Kläger erbrachte für den Neubau eines Altenpflegeheimes der Beklagten Ingenieurleistungen betreffend die Gewerke Sanitärinstallation, Elektrotechnik und Heizung/Lüftung. Nach Beginn seiner Tätigkeit übersandte er der Beklagten einen Ingenieurvertrag, den er unter dem Datum des 14. Juni 1993 unterschrieben hatte. Die Vorstandsvorsitzende der Beklagten unterschrieb den Vertrag unter dem Datum des 9. September 1993 nach Vornahme von textlichen Änderungen und Streichungen (GA Bl. 61 ff.), denen der Kläger mit Schreiben vom 22. September 1993 widersprach.
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