OLG Köln - Beschluss vom 22.03.2000
19 W 31/99
Normen:
ZPO §§ 3 485 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1789
OLGReport-Köln 2000, 344
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 585/96

Kosten der selbständigen Beweissicherung im Rechtsstreit um Architektenhonorar

OLG Köln, Beschluss vom 22.03.2000 - Aktenzeichen 19 W 31/99

DRsp Nr. 2000/3456

Kosten der selbständigen Beweissicherung im Rechtsstreit um Architektenhonorar

1. Der Streitgegenstand vom Antrag des Klägers und von dem zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenkomplex (Lebenssachverhalt) bestimmt.2. Weitere Fakten, die zwar in einem Zusammenhang mit diesem Tatsachenstoff stehen, jedoch für die Schlüssigkeit der Klage ohne Bedeutung sind, gehören folglich nicht zum maßgebenden Lebenssachverhalt.3. Die Kosten der selbständigen Beweissicherung stehen zwar mit dem geltend gemachten Honoraranspruch eines Architekten in einem Zusammenhang; die gerügten Mängel betreffen jedoch einen anderen Streitgegenstand, so dass die Beweissicherungskosten nicht einzubeziehen sind.

Normenkette:

ZPO §§ 3 485 ;

Gründe:

Die nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 S. 5 RPflG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.