LG Köln, vom 27.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 585/96
Kosten der selbständigen Beweissicherung im Rechtsstreit um Architektenhonorar
OLG Köln, Beschluss vom 22.03.2000 - Aktenzeichen 19 W 31/99
DRsp Nr. 2000/3456
Kosten der selbständigen Beweissicherung im Rechtsstreit um Architektenhonorar
1. Der Streitgegenstand vom Antrag des Klägers und von dem zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenkomplex (Lebenssachverhalt) bestimmt.2. Weitere Fakten, die zwar in einem Zusammenhang mit diesem Tatsachenstoff stehen, jedoch für die Schlüssigkeit der Klage ohne Bedeutung sind, gehören folglich nicht zum maßgebenden Lebenssachverhalt.3. Die Kosten der selbständigen Beweissicherung stehen zwar mit dem geltend gemachten Honoraranspruch eines Architekten in einem Zusammenhang; die gerügten Mängel betreffen jedoch einen anderen Streitgegenstand, so dass die Beweissicherungskosten nicht einzubeziehen sind.