OLG Rostock - Beschluss vom 12.08.2020
17 Verg 2/20
Normen:
GWB § 97 Abs. 6; GWB § 173 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
VK Mecklenburg-Vorpommern, vom 21.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 VK 11/19

Konzession zur Durchführung von Intensivtransporten im Rettungsdienst mit einem IntensivtransporthubschrauberZurückversetzung eines VergabeverfahrensUnzulässiges Bewertungskriterium der Gesamtflottenstärke von BieternVermischung von Eignungskriterien und Zuschlagskriterien

OLG Rostock, Beschluss vom 12.08.2020 - Aktenzeichen 17 Verg 2/20

DRsp Nr. 2022/260

Konzession zur Durchführung von Intensivtransporten im Rettungsdienst mit einem Intensivtransporthubschrauber Zurückversetzung eines Vergabeverfahrens Unzulässiges Bewertungskriterium der Gesamtflottenstärke von Bietern Vermischung von Eignungskriterien und Zuschlagskriterien

1. Unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers im Übrigen wird der Beschluss der 3. Vergabekammer bei dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern vom 21.02.2020 - Az.: 3 VK 11/19 - abgeändert und festgestellt, dass der Antragsteller in seinen Rechten dadurch verletzt ist, dass der Antragsgegner beabsichtigt, Bieter auf der Zuschlagsebene umso besser zu bewerten, je mehr Intensivtransporthubschrauber sie an anderen Standorten betreiben. Das streitbefangene Vergabeverfahren wird in den Stand vor Beginn der Angebotswertung zurückversetzt. Dem Antragsgegner wird bei fortbestehender Beschaffungsabsicht aufgegeben, das streitbefangene Vergabeverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats beginnend mit der Angebotswertung zu wiederholen. Dem Antragsgegner wird dabei untersagt, die Vergabe von Punkten auf der Zuschlagsebene von der Zahl der Hubschrauber abhängig zu machen, die ein Bieter an anderen Standorten betreibt, solange der Einsatz von standortexternen Hubschraubern am hier verfahrensgegenständlichen Standort im Bedarfsfall nicht gesichert ist.