1. Unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers im Übrigen wird der Beschluss der 3. Vergabekammer bei dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern vom 21.02.2020 - Az.: 3 VK 11/19 - abgeändert und festgestellt, dass der Antragsteller in seinen Rechten dadurch verletzt ist, dass der Antragsgegner beabsichtigt, Bieter auf der Zuschlagsebene umso besser zu bewerten, je mehr Intensivtransporthubschrauber sie an anderen Standorten betreiben. Das streitbefangene Vergabeverfahren wird in den Stand vor Beginn der Angebotswertung zurückversetzt. Dem Antragsgegner wird bei fortbestehender Beschaffungsabsicht aufgegeben, das streitbefangene Vergabeverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats beginnend mit der Angebotswertung zu wiederholen. Dem Antragsgegner wird dabei untersagt, die Vergabe von Punkten auf der Zuschlagsebene von der Zahl der Hubschrauber abhängig zu machen, die ein Bieter an anderen Standorten betreibt, solange der Einsatz von standortexternen Hubschraubern am hier verfahrensgegenständlichen Standort im Bedarfsfall nicht gesichert ist.
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