1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Entscheidung der Vergabekammer vom 20.03.2020 - 3 VK 10/19 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Fall der Wiederholung der Ausschreibung die Rechtsauffassung des Senats zu beachten ist.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Im Übrigen erfolgt keine Erstattung.
3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 650.000 € festgesetzt.
I.
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