OVG Niedersachsen - Beschluss vom 21.01.2004
1 MN 295/03
Normen:
BauGB § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2004, 332

Konkretisierung der Planung; Planung, Konkretisierung der; Veränderungssperre; Vorrangfläche Windenergie; Windenergie

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.01.2004 - Aktenzeichen 1 MN 295/03

DRsp Nr. 2004/10010

Konkretisierung der Planung; Planung, Konkretisierung der; Veränderungssperre; Vorrangfläche Windenergie; Windenergie

»Eine Veränderungssperre, die den gesamten Bereich des Gemeindegebietes erfasst, der nach den Vorarbeiten für die Änderung des Flächennutzungsplans als Potentialfläche für Windenergie in Frage kommt, wird i.d.R. wegen unzureichender Konkretisierung der Planung unwirksam sein.«

Normenkette:

BauGB § 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Antragstellerin, die sich mit der Aufstellung und dem Betrieb von Windkraftanlagen befasst und im Bereich des künftigen Bebauungsplanes Nr. 14 "Windpark A. B." Genehmigungen für Windkraftanlagen begehrt, sucht um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Veränderungssperre Nr. 2 der Antragsgegnerin "Windpark A. B. (Gemeinde C.)" nach.

Der Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde D. hat am 5. März 2002 beschlossen, die 50. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Windkraftstandorten aufzustellen.