Konkludente Abnahme eines Bauwerkes - Einrede der Mängelbeseitigung aus § 13 Nr. 5 VOB/B
OLG Brandenburg, Urteil vom 21.01.2008 - Aktenzeichen 12 U 247/06
DRsp Nr. 2008/3571
Konkludente Abnahme eines Bauwerkes - Einrede der Mängelbeseitigung aus § 13 Nr. 5 VOB/B
1. Von einer konkludenten Abnahme kann ausgegangen werden, wenn der Auftraggeber einen Abnahmetermin bestimmt, aber dann selber nicht erscheint und sich weiter nicht mehr rührt.2. Der Werklohnforderung können Gegenforderungen aus § 13 Nr. 5 VOB/B entgegengehalten werden, soweit das Bauwerk mit Mängeln versehen ist, die der Beseitigung bedürfen. Diese und die Kosten zu deren Beseitigung sind im Einzelfall durch Gutachten zu ermitteln.
Die zulässige Berufung hat in der Sache weitgehend keinen Erfolg. Die Werkleistung der Klägerin ist fällig und die Beklagten können im Wege der Verrechnung der Werklohnforderung eine Gegenforderung aus § 13 Nr. 5 VOB/B lediglich in Höhe von 1.200,00 EUR entgegenhalten.
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