OLG Brandenburg - Urteil vom 21.01.2008
12 U 247/06
Normen:
VOB/B § 12 Nr. 4 Abs. 2 ; VOB/B § 13 Nr. 5 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 13 O 623/04 - 16.11.2006,

Konkludente Abnahme eines Bauwerkes - Einrede der Mängelbeseitigung aus § 13 Nr. 5 VOB/B

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.01.2008 - Aktenzeichen 12 U 247/06

DRsp Nr. 2008/3571

Konkludente Abnahme eines Bauwerkes - Einrede der Mängelbeseitigung aus § 13 Nr. 5 VOB/B

1. Von einer konkludenten Abnahme kann ausgegangen werden, wenn der Auftraggeber einen Abnahmetermin bestimmt, aber dann selber nicht erscheint und sich weiter nicht mehr rührt. 2. Der Werklohnforderung können Gegenforderungen aus § 13 Nr. 5 VOB/B entgegengehalten werden, soweit das Bauwerk mit Mängeln versehen ist, die der Beseitigung bedürfen. Diese und die Kosten zu deren Beseitigung sind im Einzelfall durch Gutachten zu ermitteln.

Normenkette:

VOB/B § 12 Nr. 4 Abs. 2 ; VOB/B § 13 Nr. 5 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache weitgehend keinen Erfolg. Die Werkleistung der Klägerin ist fällig und die Beklagten können im Wege der Verrechnung der Werklohnforderung eine Gegenforderung aus § 13 Nr. 5 VOB/B lediglich in Höhe von 1.200,00 EUR entgegenhalten.