OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.02.2022
2 D 5/20.NE
Normen:
VwGO § 47; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 10; BauNVO § 8; BauNVO § 9; BauNVO § 11 Abs. 2; BImSchG § 50; TA Lärm Nr. 6.7; TA Luft Nr. 4.8;
Fundstellen:
BauR 2022, 1287
ZfBR 2022, 678

Konfliktsituation zwischen emittierender gewerblicher Nutzung und schutzbedürftiger angrenzender Wohnbebauung; Sondergebiet für einen atypischen Industriebetrieb in einem Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB); Bauplanungsrechtliches Optimierungsgebot im Falle einer erforderlichen Alternativplanung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2022 - Aktenzeichen 2 D 5/20.NE

DRsp Nr. 2022/7558

Konfliktsituation zwischen emittierender gewerblicher Nutzung und schutzbedürftiger angrenzender Wohnbebauung; Sondergebiet für einen atypischen Industriebetrieb in einem Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB); Bauplanungsrechtliches Optimierungsgebot im Falle einer erforderlichen Alternativplanung

Im Rahmen einer erforderlichen Alternativenprüfung gibt es kein bauplanungsrechtliches Optimierungsgebot. Kein Grundstückseigentümer hat Anspruch darauf, in der Umgebung seines Grundstücks ein ihm möglicherweise nachteiliges Vorhaben nur dann dulden zu müssen, wenn diese Umgebung den hierfür besten Standort darstellt, der sich im Bereich der planenden Gemeinde dafür finden lässt. Die für die Anwendung des § 11 Abs. 2 BauNVO erforderliche deutliche Unterscheidung eines sonstigen Sondergebiets von den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO kann auch darin bestehen, dass durch die Festsetzung eines Sondergebiets die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen bestimmten Gewerbebetrieb geschaffen werden sollen, der aus Sicht des Plangebers relevante Besonderheiten aufweist.