OLG Karlsruhe - Urteil vom 17.04.2008
8 U 228/06
Normen:
GWB § 98 Nr. 1 Nr. 2 ; GWB § 100 Abs. 1 ; GWB § 127 Nr. 1 ; BGB § 280 ; BGB § 823 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 07.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 345/05

Kommunales Unternehmen als öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB - Darlegungs- und Beweislast des Anspruchstellers bei Ansprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB bzw. § 280 BGB

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.04.2008 - Aktenzeichen 8 U 228/06

DRsp Nr. 2008/16663

Kommunales Unternehmen als öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB - Darlegungs- und Beweislast des Anspruchstellers bei Ansprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB bzw. § 280 BGB

»1. Ob ein kommunales Wohnungsbauunternehmen öffentlicher Auftraggeber i. S. des § 98 Nr. 2 GWB ist, bestimmt sich zunächst nach dem Gründungszweck, wie er sich aus seiner Satzung ergibt, es sei denn, der Zweck der Gesellschaft hat sich nach der Gründung verändert. 2. Den Anspruchsteller trifft die Darlegungs- und Beweislast für alle Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB bzw. § 280 BGB i. V. mit den Schutzvorschriften des GWB

Normenkette:

GWB § 98 Nr. 1 Nr. 2 ; GWB § 100 Abs. 1 ; GWB § 127 Nr. 1 ; BGB § 280 ; BGB § 823 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin, die als Versicherungsmaklerin tätig ist, nimmt die Beklagte, ein kommunales Wohnungsbauunternehmen, auf Schadensersatz wegen unterbliebener Ausschreibung von Versicherungsleistungen in Anspruch.

Die Beklagte wurde 1926 mit dem Ziel gegründet, dem Wohnungsmangel insbesondere bei sozial Schwachen abzuhelfen. Sie ist heute als GmbH organisiert, die Geschäftsanteile werden fast ausschließlich von der Stadt M. zu einem kleinen Teil von der Beklagten selbst gehalten. Wegen des Gesellschaftsvertrages wird auf Anlage B 1 Bezug genommen.