Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.
I.
Der Kläger wendet sich gegen die zwangsgeldbewehrte Beseitigungsanordnung des Landratsamts Ansbach vom 18. August 2014, mit dem ihm gegenüber angeordnet wurde, eine auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung W* ... (Gemeinde N* ...*) errichtete Rundbogenhalle (Nr. I a), einen Container (Nr. I b), zwei Überdachungen (Nr. I c und d), einen Wohnwagen und ein Zelt daneben (Nr. I e) sowie eine Außenkoppel und sämtliche Einfriedungen und Koppeln darin (Nr. I f) spätestens vier Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheids vollständig und ersatzlos zu beseitigen. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit Urteil vom 9. April 2019 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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