Das Verfahren wird, soweit die Beigeladenen zu 2, 3 und 5 die Zulassung der Berufung beantragt haben, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 8 ZB 15.2320 eingestellt.
II.Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
III.Die bis zur Abtrennung des Verfahrens 8 ZB 15.2320 angefallenen Kosten des unter dem Aktenzeichen 8 ZB 13.647 geführten Zulassungsverfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladenen zu 2, 3 und 5 jeweils zu einem Viertel; die nach der Abtrennung des Verfahrens 8 ZB 15.2320 angefallenen Kosten trägt die Beklagte.
Die Kosten des Verfahrens 8 ZB 15.2320 tragen die Beigeladenen zu 2, 3 und 5 jeweils zu einem Drittel.
IV.
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