VGH Bayern - Beschluss vom 22.10.2015
8 ZB 15.2320
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 242; BayStrWG Art. 8 Abs. 1 S. 1; BayStrWG Art. 17 Abs. 2; BayStrWG Art. 17 Abs. 4; BayStrWG Art. 53 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4;

Klagebefugnis des Anliegers gegen die rechtsmissbräuchliche Einziehung öffentlicher Feld- und Waldwege; Rechtmäßigkeitskontrolle einer straßenrechtlichen Einziehungsverfügung; Abwehrrecht des Vorhabenträgers einer bestandskräftig planfestgestellten Deponie für Elektroofenschlacke

VGH Bayern, Beschluss vom 22.10.2015 - Aktenzeichen 8 ZB 15.2320

DRsp Nr. 2016/636

Klagebefugnis des Anliegers gegen die rechtsmissbräuchliche Einziehung öffentlicher Feld- und Waldwege; Rechtmäßigkeitskontrolle einer straßenrechtlichen Einziehungsverfügung; Abwehrrecht des Vorhabenträgers einer bestandskräftig planfestgestellten Deponie für Elektroofenschlacke

1. Ein Anlieger, der gegen eine straßenrechtliche Einziehung einer Straße substanziiert geltend macht, die Einziehung durch die Straßenbaubehörde erfolge aus rechtsmissbräuchlichen, willkürlichen oder unredlichen Gründen oder sei in sonstiger Weise treuwidrig (§ 242 BGB analog), ist klagebefugt. Die Entscheidung über die Einziehung ist gerichtlich voll überprüfbar.

Tenor

I.

Das Verfahren wird, soweit die Beigeladenen zu 2, 3 und 5 die Zulassung der Berufung beantragt haben, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 8 ZB 15.2320 eingestellt.

II.

Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

III.

Die bis zur Abtrennung des Verfahrens 8 ZB 15.2320 angefallenen Kosten des unter dem Aktenzeichen 8 ZB 13.647 geführten Zulassungsverfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladenen zu 2, 3 und 5 jeweils zu einem Viertel; die nach der Abtrennung des Verfahrens 8 ZB 15.2320 angefallenen Kosten trägt die Beklagte.

Die Kosten des Verfahrens 8 ZB 15.2320 tragen die Beigeladenen zu 2, 3 und 5 jeweils zu einem Drittel.

IV.