BVerwG - Urteil vom 27.07.2021
4 A 14.19
Normen:
UmwRG § 2 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 173, 132
D_V 2022, 90

Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsfreileitung nordöstlich von Berlin (Nordring Berlin)

BVerwG, Urteil vom 27.07.2021 - Aktenzeichen 4 A 14.19

DRsp Nr. 2021/16275

Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsfreileitung nordöstlich von Berlin (Nordring Berlin)

1. Die in der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz genannten Vorhaben werden grundsätzlich als Freileitung errichtet und nach Maßgabe der § 2 Abs. 1 und 2 EnLAG als Erdkabel. Sonstige Gestaltungen, die weder Freileitung noch Erdkabel sind, scheiden aus.2. Der Mast einer Freileitung kann für ein Wohngebäude im Extremfall eine für den Eigentümer unzumutbare erdrückende Wirkung entfalten. Liegt keine erdrückende Wirkung vor, kann ein Mast ein einzelnes Wohngebäude in abwägungserheblicher Weise optisch bedrängen. Vor dem bloßen Anblick einer Freileitung schützt das Eigentumsrecht nicht.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Kläger zu 1 und die Kläger zu 2, letztere als Gesamtschuldner, zu je 1/6 und die Klägerin zu 3 zu 2/3.

Normenkette:

UmwRG § 2 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I

Die Kläger wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsfreileitung nordöstlich von Berlin.