BVerwG - Urteil vom 20.01.2021
4 A 4.19
Normen:
BBPlG § 3 Abs. 1; BBPlG § 3 Abs. 5; EnWG a.F. § 43 S. 4; WHG § 52 Abs. 1 S. 2; WHG § 52 Abs. 2; FStrG § 9 Abs. 1; FStrG § 9 Abs. 8; VwVfG NRW § 36 Abs. 2; VwVfG NRW § 77;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2021, 570

Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den Bau einer Höchstspannungsleitung und der Inanspruchnahme der Grundstücke der Klägerin; Auf einem aufzuschüttenden Erdwall verlegte Höchstspannungsleitung ist kein Erdkabel im Sinne von § 3 Abs. 5 BBPlG

BVerwG, Urteil vom 20.01.2021 - Aktenzeichen 4 A 4.19

DRsp Nr. 2021/7036

Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den Bau einer Höchstspannungsleitung und der Inanspruchnahme der Grundstücke der Klägerin; Auf einem aufzuschüttenden Erdwall verlegte Höchstspannungsleitung ist kein Erdkabel im Sinne von § 3 Abs. 5 BBPlG

Eine Höchstspannungsleitung, die in einem aufzuschüttenden Erdwall verlegt werden soll, ist kein Erdkabel im Sinne von § 3 Abs. 5 BBPlG.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

BBPlG § 3 Abs. 1; BBPlG § 3 Abs. 5; EnWG a.F. § 43 S. 4; WHG § 52 Abs. 1 S. 2; WHG § 52 Abs. 2; FStrG § 9 Abs. 1; FStrG § 9 Abs. 8; VwVfG NRW § 36 Abs. 2; VwVfG NRW § 77;

Gründe

I

Die Klägerin wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den Bau einer Höchstspannungsleitung, soweit ihre Grundstücke in Anspruch genommen werden.