VGH Bayern - Beschluss vom 09.03.2021
6 ZB 21.20
Normen:
BayKAG Art. 5a; BauGB §§ 128 ff.;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 24.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen W 3 K 18.949

Klage gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige und endgültige Herstellung eines Weges; Bildung einer Erschließungseinheit

VGH Bayern, Beschluss vom 09.03.2021 - Aktenzeichen 6 ZB 21.20

DRsp Nr. 2021/6070

Klage gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige und endgültige Herstellung eines Weges; Bildung einer Erschließungseinheit

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. September 2020 - W 3 K 18.949 - in seinem klageabweisenden Teil wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 59.233,45 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayKAG Art. 5a; BauGB §§ 128 ff.;

Gründe

Der Antrag der Klägerin,

die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem klageabweisenden Teil zuzulassen,

bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).