VGH Bayern - Beschluss vom 02.02.2021
9 ZB 17.1350
Normen:
BauGB § 246 Abs. 10;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 03.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AN 9 K 16.105

Klage gegen die Erteilung einer Baugnehmigung für eine Asylbewerberunterkunft auf dem Nachbargrundstück

VGH Bayern, Beschluss vom 02.02.2021 - Aktenzeichen 9 ZB 17.1350

DRsp Nr. 2021/4294

Klage gegen die Erteilung einer Baugnehmigung für eine Asylbewerberunterkunft auf dem Nachbargrundstück

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 246 Abs. 10;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung E ... gegen die der Beigeladenen mit Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2015 erteilte Baugenehmigung zur "Nutzungsänderung von Bürogebäude zu Gemeinschaftsunterkunft für Leistungsberechtigte nach Asylbewerberleistungsgesetz mit 144 Betten und Errichtung einer Außentreppe" auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung E ... (Vorhabengrundstück). Mit der Baugenehmigung wurde unter anderem eine Befreiung gemäß § 246 Abs. 10 BauGB wegen der Unterbringung einer wohnähnlichen Nutzung in einem Gewerbegebiet erteilt.

Das Grundstück der Klägerin grenzt mit seiner südwestlichen Ecke an das Grundstück FlNr. ... Gemarkung E ... an, das nördlich des Vorhabengrundstücks liegt. Alle Grundstücke liegen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 3561 der Beklagten, der für diesen Bereich als Art der Nutzung ein Gewerbegebiet festsetzt.