VGH Bayern - Beschluss vom 01.07.2021
9 ZB 20.250
Normen:
BauNVO § 15;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 K 18.1794

Klage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Freischankfläche im Hofbereich des Kulturzentrums

VGH Bayern, Beschluss vom 01.07.2021 - Aktenzeichen 9 ZB 20.250

DRsp Nr. 2021/12188

Klage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Freischankfläche im Hofbereich des Kulturzentrums

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 15;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Amt für Gebäudemanagement der Beklagten von deren Bauaufsichtsamt erteilte, auf vier Jahre befristete Baugenehmigung vom 9. August 2018 zur Errichtung einer Freischankfläche im Hofbereich des Kulturzentrums E*****. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2019 ab. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Klägerin weder mit ihrem Einwand durchdringen könne, der Gebietserhaltungsanspruch sei verletzt, noch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots geltend machen könne. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.