BVerwG - Urteil vom 24.02.2021
6 C 1.20
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; VwGO § 137 Abs.;
Fundstellen:
BVerwGE 171, 334
DStRE 2022, 60
DÖV 2021, 643
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 01.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2666/15
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 A 2071/16

Klage eines Studenten gegen die Nichtanerkennung seines Rücktritts von zwei Modulprüfungen seines Bachelorstudiums und die Feststellung, dass er alle Prüfungsversuche in diesem Modul ausgeschöpft hat; Nachträglicher Rücktritt von einer berufsbezogenen Prüfung wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit anzuerkennen bei vorübergehender krankheitsbedingter Leistungsbeeinträchtigung

BVerwG, Urteil vom 24.02.2021 - Aktenzeichen 6 C 1.20

DRsp Nr. 2021/7038

Klage eines Studenten gegen die Nichtanerkennung seines Rücktritts von zwei Modulprüfungen seines Bachelorstudiums und die Feststellung, dass er alle Prüfungsversuche in diesem Modul ausgeschöpft hat; Nachträglicher Rücktritt von einer berufsbezogenen Prüfung wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit anzuerkennen bei vorübergehender krankheitsbedingter Leistungsbeeinträchtigung

1. Der nachträgliche Rücktritt von einer berufsbezogenen Prüfung wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit setzt voraus, dass der Prüfling aufgrund einer vorübergehenden krankheitsbedingten Beeinträchtigung seines physischen oder psychischen Zustands nicht in der Lage gewesen ist, in der Prüfung seine individuelle Leistungsfähigkeit zu zeigen, und er diese Beeinträchtigung während der Prüfung nicht erkennen konnte.2. Eine Krankheit, die nicht vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit - dauerhaft - den Zustand des Prüflings beeinträchtigt, prägt die individuelle Leistungsfähigkeit des Prüflings und berechtigt nicht zum Rücktritt (sog. Dauerleiden), es sei denn, ihre medizinische Behandlung oder der Einsatz von Hilfsmitteln führt in absehbarer Zeit zu einer Heilung oder jedenfalls Symptomfreiheit dergestalt, dass sie die individuelle Leistungsfähigkeit des Prüflings nicht mehr prägt.